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Mit dunkelroter Farbe gekennzeichneter Schutzstreifen

Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 (Leitlinie) auf der Fahrbahn markiert werden. Sie sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht mit Zeichen 237 Zeichen 237 gekennzeichnet. Andere Fahrzeuge dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn Radfahrer nicht gefährdet werden. Das Halten auf dem Schutzstreifen muss immer durch Zeichen 283 Zeichen 283 ausdrücklich verboten werden. Umstritten ist die Rechtsmeinung, dass sich eine Benutzungspflicht für Radfahrer aus dem Rechtsfahrgebot ergibt. Gerichtsurteile gestehen Radfahrern einen Seitenabstand bis zu 80 cm vom Fahrbahnrand zu und bei parkenden Fahrzeugen mindestens 1 m[1].

Die Markierung von Schutzstreifen kommt innerorts in Frage, wenn eine Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage eines Sonderweges aber nicht möglich ist oder dem Radverkehr ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und Fahrbahnbreite, Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur dies grundsätzlich zulässt. Außerorts und in Kreisverkehren werden Schutzstreifen nicht markiert. Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens kann in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radfahrer“ Sinnbild Radfahrer verdeutlicht werden.[2]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. KG, VersR 1972, 1143; vorsichtiger OLG Karlsruhe, VersR 1979, 62
  2. § 39 Abs. 4 StVO


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel „Radverkehrsanlage“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 08. Februar 2009 (Permanentlink) und steht unter der Lizenz Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported (CC-by-sa 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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