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[[Bild:Todesstreifen_in_Kassel.jpg|thumb|Schutzstreifen in Kassel, der direkt neben parkenden Autos geführt wird. Radfahrer werden so durch unachtsam geöffnete Autotüren gefährdet, wenn sie innerhalb des Streifens fahren.]]
[[Bild:RadwegMZ.JPG|thumb|right|Fahrbahnbegleitender Radweg, Rheinallee [[Mainz]]]]
 
 
'''Schutzstreifen''' sind [[Radverkehrsanlage]]n, die mit Zeichen 340 ([[Fahrbahnmarkierung|Leitlinie]]) auf der Fahrbahn markiert werden. Sie sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht mit Zeichen 237 [[Bild:Zeichen 237.svg|20px]] gekennzeichnet. Andere Fahrzeuge dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn Radfahrer nicht gefährdet werden.
   
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Seit der Neufassung der StVO vom 01.09.2009 ist die Anordnung des Zeichens 283 [[Bild:Zeichen 283.svg|20px]] nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr ist das Park(!)verbot auf dem Schutzstreifen in der StVO pauschal geregelt (siehe Zeichen 340 StVO, Ge- oder Verbot, Nr. 3 "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken"). Es bedarf also keiner weiteren Beschilderung. Ein Halteverbot lässt sich aus dieser Regelung jedoch nicht mehr unmittelbar ableiten.<br />Umstritten ist die Rechtsmeinung, dass sich eine Benutzungspflicht für Radfahrer aus dem [[Rechtsfahrgebot]] ergibt. Gerichtsurteile gestehen Radfahrern einen Seitenabstand bis zu 80 cm vom Fahrbahnrand zu und bei parkenden Fahrzeugen mindestens 1&thinsp;m<ref>KG, VersR 1972, 1143; vorsichtiger OLG Karlsruhe, VersR 1979, 62</ref>.
Eine '''Radverkehrsanlage''' ist vorrangig oder ausschließlich für die Benutzung mit dem [[Fahrrad]] vorgesehen.
 
   
 
Die Markierung von Schutzstreifen kommt innerorts in Frage, wenn eine [[Radwegebenutzungspflicht]] erforderlich wäre, die Anlage eines Sonderweges aber nicht möglich ist oder dem Radverkehr ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und Fahrbahnbreite, Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur dies grundsätzlich zulässt. Außerorts und in Kreisverkehren werden Schutzstreifen nicht markiert. Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens kann in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radfahrer“ [[Bild:Sinnbild Radfahrer.svg|20px]] verdeutlicht werden.<ref>§ 39 Abs. 4 StVO</ref>
In Deutschland versteht man darunter eine Anlage für den Radverkehr, die durch bauliche Maßnahmen, durch Markierung und/oder durch verkehrsregelnde Maßnahmen geschaffen wird. Zu den Radverkehrsanlagen gehören demnach (benutzungspflichtige) Sonderwege für Radfahrer ([[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]]-Zeichen 237, 240, 241) mit [[Radverkehrsanlage#Benutzungspflichtige_Radwege|Radwegen]] und [[Radfahrstreifen]], (nicht benutzungspflichtige) [[Radverkehrsanlage#Nicht_benutzungspflichtige_Radwege|andere Radwege]] und [[Radverkehrsanlage#Schutzstreifen|Schutzstreifen]]. Seit 1997 wird in der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung zwischen benutzungspflichtigen - der [[Verkehrssicherungspflicht]] unterliegendenen - und den nicht benutzungspflichtigen Radwegen unterschieden.
 
   
 
==Siehe auch==
== Situation in Deutschland ==
 
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{{Wikibilder}}
=== Benutzungspflichtige Radwege ===
 
 
*[[Radweg]]
[[Bild:Zeichen 237.svg|thumb|100px|right|Zeichen&nbsp;237: (Sonderweg für) Radfahrer]]
 
 
*[[Radfahrstreifen]]
[[Bild:Zeichen 240.svg|thumb|100px|right|Zeichen&nbsp;240: gemeinsamer Fuß- und Radweg]]
 
[[Bild:Zeichen 241.svg|thumb|100px|right|Zeichen&nbsp;241: getrennter Rad- und Fußweg]]
 
   
 
==Weblinks==
Grundsätzlich gilt, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen müssen ({{§|2|stvo|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]]).
 
  +
*[http://bernd.sluka.de/Radfahren/Schutzstreifen.html Bernd.Sluka.de: Schützen Schutzstreifen?]
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*[http://bernd.sluka.de/Radfahren/Novelle/index.html#wider Bernd Slukas Widerspruch gegen die Schutzstreifen auf der Marienbrücke in Passau]
   
 
==Einzelnachweise==
Nur wenn es auf der Straße eine benutzungspflichtige Radverkehrsanlage gibt, müssen [[Radfahrer]] diese benutzen. Die Benutzungspflicht ist in {{§|2|stvo|juris}} Abs.&nbsp;4 [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]] geregelt. Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie Teil der [[Straße]], zu der auch die [[Fahrbahn]] gehört, sind und in Fahrtrichtung mit den blauen Verkehrsschildern mit Fahrradsymbol (Zeichen&nbsp;237, 240 oder 241; siehe Abbildungen rechts) gekennzeichnet sind. Die [[Fahrbahn]] darf dann nur in [[Radweg#Ausnahmen_von_der_Benutzungspflicht|Ausnahmefällen]] benutzt werden.
 
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{{reflist|1}}
   
Eine Radwegbenutzungspflicht existiert in Deutschland seit der Einführung der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung (RStVO) vom 1. Oktober 1934<ref>[http://www.xn--recht-fr-radfahrer-s6b.de/Historisches.html Historisches zur Radwegbenutzungspflicht]</ref>:
 
   
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{{Quelle Wikipedia|Radverkehrsanlage|08. Februar 2009|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Radverkehrsanlage&oldid=56420644}}
<blockquote>''„Ist eine Straße für einzelne Arten des Verkehrs bestimmt (Fußweg, Fahrradweg, Reitweg) so ist dieser Verkehr auf den ihm zugewiesenen Straßenteil beschränkt.“ (Ausführungsanweisung zur Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung, Teil&nbsp;B „Verhalten im Verkehr“, Abschnitt&nbsp;I „Verteilung des Verkehrs auf der Straße“)''</blockquote>
 
   
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{{Recht}}
Begründet wurde die Benutzungspflicht u.&nbsp;a. damit, dass man zu den [[Olympische Sommerspiele 1936|Olympischen Sommerspielen 1936]] Deutschland als verkehrstechnisch fortschrittliches Land darstellen wollte:
 
 
[[Kategorie:Verkehrspolitik]]
<blockquote>''„Zeigen wir [zur kommenden Olympiade 1936] dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.“ (Aus einer Presserklärung des Reichsverkehrsministeriums zur Einführung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht in der RStVO vom 1.&nbsp;Okt. 1934)<ref>[http://www-2.informatik.umu.se/adfc/fdf/fdf-218.html ForschungsDienst Fahrrad des ADFC zur Einführung von Sonderwegen für Radfahrer]</ref>''</blockquote>
 
 
[[Kategorie:Verkehrsrecht]]
 
Eine ausdrückliche Benutzungspflicht für Radwege in der Straßenverkehrs-Ordnung findet sich seit 1937 in der RStVO (§&nbsp;27 (1)<ref>[http://bernd.sluka.de/Recht/stvo1937.htm RStVO von 1937]</ref>. Sie bedingt eine [[Verkehrssicherungspflicht]] der Kommunen. Bei rechtzeitig gemeldetem Schäden, die nicht in angemessener Zeit entschärft werden, ist der Straßenbaulastträger, also in der Regel die Kommune, im Falle eines dadurch mitverschuldeten Unfalls [[Regress (Recht)|regresspflichtig]].
 
 
==== Anordnung der Benutzungspflicht ====
 
 
Mit der so genannten Radfahrernovelle der Straßenverkehrsordnung sowie der [[Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung|Verwaltungsvorschrift zur StVO]], die am 1.&nbsp;September 1997 in Kraft trat, wurden Sicherheits- und Qualitätskriterien eingeführt, die bestimmen, ab wann die Straßenverkehrsbehörden die Benutzungspflicht eines Radweges anordnen dürfen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass eine bestehende Benutzungspflicht bis zum 3.&nbsp;Oktober 1998 anhand der Qualitäts- und Sicherheitskriterien überprüft werden muss. Dies ist in vielen Fällen nicht geschehen.
 
 
Seit dieser Novelle wird auch zwischen benutzungspflichtigen Radwegen und nicht benutzungspflichtigen „anderen Radwegen“ (s.&nbsp;u.) unterschieden. Vorher wurde regional ─ nicht ganz unumstritten ─ der bis dahin geltende §&nbsp;2 dahingehend ausgelegt, dass auch ohne Beschilderung und bei nicht-fahrbahnbegleitenden Radwegen eine Benutzungspflicht gelten würde.
 
 
Als Grundprinzip gilt die Benutzung der Fahrbahn. Wenn in erster Linie Sicherheitskriterien dagegen sprechen, ist ein Fahrradstreifen bzw. Radweg anzulegen. Die Straßenverkehrsbehörde darf eine Radwegebenutzungspflicht nur dann anordnen, wenn im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
 
 
===== Verkehrstechnische Voraussetzungen für die Anordnung =====
 
 
Nach Abs.&nbsp;9 in {{§|45|stvo|juris}} [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]] sind [[Verkehrszeichen]] – auch die blauen Radwegeschilder mit der Radwegbenutzungspflicht – ''"nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs"'' – hier sind die Radfahrer gemeint, deren Wahlfreiheit aufgehoben werden soll – ''"dürfen nur angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt…"''. Die Verwaltungsvorschrift zu §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 StVO lässt die Anordnung nur ''"aus Verkehrssicherheitsgründen"'' zu. <!-- Das ist ziemlich NNPOV. In der VwV wird zwar auch die Verkehrssicherheit (in extrem widersprüchlicher Weise) in den Vordergrund gestellt, aber auch die bloße Entmischung als hinreichender Grund genannt (zumindest in Nummer&nbsp;I Punkt&nbsp;1 zu §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2). --><!-- Dies ist nicht NNPOV, sondern ein Zitat aus §&nbsp;45 IX StVO --><!-- Das VG Berlin hat schon 2000 eindeutig entschieden, daß die Benutzungspflicht *ausschließlich* aus Verkehrssicherheitsgründen angeordnet werden darf, nicht jedoch zur Beschleunigung des Kraftfahrzeugverkehrs (Entmischung). -->
 
 
Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht darf also nur zur Wahrung oder Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgen und nicht, damit zum Beispiel Autos schneller fahren können. Bisher gibt es keine Nachweise, dass die Unfallgefahr auf Radwegen geringer ist als auf [[Fahrbahn]]en. Stattdessen gibt es sehr wohl Untersuchungen, die ein erhöhtes Unfallrisiko im Zusammenhang mit der Existenz von Radwegen aufzeigen. Damit ist der Zwang zur Benutzung solcher Wege in vielen Fällen auf dem Rechtswege anfechtbar.
 
 
Insbesondere stellt der oft angeführte unfallverhütende Entmischungsgrundsatz keinen zwingenden Aspekt dar. Denn dieser Grundsatz ließe sich praktisch auf alle bestehenden Radwege anwenden. Wäre ein solches allgemeines Argument zur Begründung der Benutzungspflicht ausreichend, würde das oben beschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis des {{§|2|stvo|juris}} Abs.&nbsp;4 [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]] ins [[Gegenteil]] verkehrt. Gleiches gilt entkräftend, wenn oftmals die aus der großen Instabilität des Fahrrades herrührenden Gefährdungen angeführt werden (siehe Weblinks).
 
 
===== Bauliche Voraussetzungen für die Anordnung =====
 
 
Der Radweg muss bestimmte ''bauliche'' Voraussetzungen erfüllen (unter anderem: lichte Breite (befestigter Verkehrsraum plus Sicherheitsraum) mindestens 1,50&nbsp;m bzw. 2,50&nbsp;m bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen, geradlinige Wegführung und „zumutbare Beschaffenheit“). Diese sind in der [[Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung]] festgelegt.
 
 
Viele [[Gemeinde|Kommunen]] schildern demzufolge ihre Radwege rechtswidrig benutzungspflichtig aus. Meist, weil sie ihre Radwege nicht auf die seit 1998 geänderte Gesetzesgrundlage hin neu überprüft haben. Trotzdem müssen aber die Radwege benutzt werden, da auch rechtswidrige Verwaltungsakte (das Anbringen eines [[Verkehrsschild]]es ist solch ein [[Verwaltungsakt]]) wirksam sind.
 
 
'''Außerorts''' ist die Mindestbreite für gemeinsame Fuß- und Radwege auf 2,00&nbsp;Meter reduziert.
 
 
==== Ende der Benutzungspflicht ====
 
 
Eine Benutzungspflicht für einen Radweg endet, sobald dieser nach einer Einmündung an der Straße nicht erneut mit einem der Zeichen&nbsp;237, 240 oder 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist.
 
 
Dies geht hervor aus ''Allgemeine [[Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung]], „zu den Zeichen&nbsp;237, 240 und 241“, Abschnitt&nbsp;I, Ziffer&nbsp;1'': „Die Zeichen&nbsp;237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort, wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.“.
 
 
Weiterhin kann eine Benutzungspflicht durch ein unterhalb eines der Zeichen&nbsp;237, 240 oder 241 angebrachtes Zusatzzeichen 1012-31 mit der Beschriftung „Ende“ aufgehoben werden.
 
 
==== Ausnahmen von der Benutzungspflicht ====
 
 
[[Bild:Behringersdorf Norisstrasse Radweg f sw keichwa.jpg|thumb|[[Schwaig bei Nürnberg|Behringersdorf]], Zweirichtungsradweg mit Hindernis]]
 
Grundsätzlich kann eine Benutzungspflicht nur bestehen, wenn der Radweg eine erkennbare Alternative zur [[Fahrbahn]] darstellt, also neben ihr in der gleichen [[Straße]] verläuft (''fahrbahnbegleitend''). Bei abseits von [[Fahrbahn]]en geführten (eigenständigen) Radwegen stellt die Beschilderung mit Zeichen&nbsp;237, 240 oder 241 einen Hinweis auf die Benutzungserlaubnis mit Fahrrädern und ein Benutzungsverbot mit anderen Verkehrsarten dar.
 
 
Wenn ein als benutzungspflichtig gekennzeichneter Radweg praktisch nicht benutzbar oder unzumutbar ist, z.&nbsp;B. durch [[parken]]de [[Kraftfahrzeug]]e oder andere Hindernisse, [[Baustelle]]n oder fehlende Schneeräumung, entfällt die Benutzungspflicht (vgl. LG Oldenburg, 29.&nbsp;Juli 1952, VkBl. 53, 190). Auf den [[Gehweg]] darf nicht ausgewichen werden, da dieser nur den [[Fußgänger]]n vorbehalten ist. Ein Celler OLG-Urteil sagt aus, dass auch eine Verletzung des „Luftraums“ des Gehweges nur mit dem reinragenden Lenker schon unzulässig sei.
 
 
Der Radweg muss auch nicht benutzt werden, wenn nicht absehbar ist, wohin er führt, oder keine Auf- bzw. Abfahrmöglichkeit besteht. Zum Abbiegen dürfen Radwege rechtzeitig vor der [[Kreuzung]] verlassen werden, um sich dort einzuordnen.
 
 
Bei Fahrrädern, die nicht auf den Radweg passen, zum Beispiel Dreiräder, Fahrräder mit Anhänger, soll die Nichtbenutzung von Radwegen „nicht beanstandet werden“ (VwV-StVO: Zu §&nbsp;2, Abs.&nbsp;4, Satz&nbsp;2, Punkt II.2.a (Randziffer 23)) <ref>[http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_2.txt Benutzungspflicht bei mehrspurigen Rädern und Rädern mit Anhängern]</ref>.
 
 
Der genaue Wortlaut des Textes:
 
"Die Führer anderer Fahrräder [Anm.: z. B. Dreiräder, Fahrräder mit Anhänger] sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen; ..."
 
Das ist jedoch keine generelle Ausnahme von der Radwegebenutzungspflicht für diese Fahrräder.
 
 
Ein Schild ''„Radfahrer absteigen“'', z.&nbsp;B. an einer [[Baustelle]] aufgestellt, hat rechtlich keine Bedeutung. Es zeigt aber an, dass die Benutzung des Radweges nur eingeschränkt möglich und nicht mehr verpflichtend ist. Es empfiehlt sich, die Fahrbahn zu benutzen oder auf dem Fußweg zu schieben<ref>[http://bernd.sluka.de/Radfahren/absteigen.html Informationen zum Zusatzschild „Radfahrer absteigen“]</ref>.
 
 
[[Kind]]er bis zum vollendeten achten Lebensjahr ''müssen'' mit dem Fahrrad [[Gehweg]]e benutzen, dürfen also nicht auf Radwegen fahren. Ab dem vollendeten achten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ''dürfen'' sie Gehwege benutzen, das heißt sie haben die Wahl zwischen Gehweg oder Fahrbahn bzw. Radweg (StVO §&nbsp;2 Abs.&nbsp;5).
 
 
Gegen die Anordnung der Benutzungspflicht als [[Verwaltungsakt]] kann man in einigen Bundesländern bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde [[Vorverfahren|Widerspruch]] einlegen. Auf jeden Fall steht der Klageweg vor dem zuständigen [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]] offen.
 
 
=== Radfahrstreifen ===
 
 
[[Bild:Zeichen 237.svg|thumb|100px|right|Zeichen&nbsp;237: (Sonderweg für) Radfahrer]]
 
[[Bild:Zeichen 295.svg|thumb|100px|right|Zeichen&nbsp;295: durchgezogener Breitstrich]]
 
 
Hauptartikel: ''[[Radfahrstreifen]]''
 
 
Radverkehrsanlagen können als Radfahrstreifen auch auf Fahrbahnniveau angelegt werden. Sie werden von der Fahrbahn mit durchgezogenem Breitstrich (Zeichen&nbsp;295) abgetrennt und sind stets mit Zeichen&nbsp;237 [[Bild:zeichen 237.svg|19px]] gekennzeichnet und somit für Fahrradfahrer benutzungspflichtig. Sie sind ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten. Sie dürfen nur dort angelegt werden, wo die Benutzungspflicht angeordnet werden darf. Ihre Breite muss in der Regel 1,85&nbsp;Meter betragen, mindestens aber 1,50&nbsp;Meter. An einzelnen, kurzen Engstellen sind jedoch auch 1,00&nbsp;Meter Breite noch zulässig.
 
 
Die [[Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung]] bezeichnet Radfahrstreifen als weniger wünschenswert als baulich angelegte Radwege, obwohl sie den dort aufgestellten Anforderungen am ehesten entsprechen. Allerdings sind sie getrennten [[Bild:Zeichen 241.svg|22px]] und gemeinsamen [[Bild:Zeichen 240.svg|22px]] [[Gehweg|Fuß]]- und Radwegen vorzuziehen. Radfahrstreifen werden manchmal mit den nachfolgend erläuterten Schutzstreifen fälschlich zusammenfassend als ''(Fahr)Radspur'' bezeichnet.
 
 
=== Schutzstreifen ===
 
[[Bild:Cami Punta Nati.JPG|thumb|Mit dunkelroter Farbe gekennzeichneter Schutzstreifen]]
 
Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 ([[Fahrbahnmarkierung|Leitlinie]]) auf der Fahrbahn markiert werden. Sie sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht mit Zeichen 237 [[Bild:Zeichen 237.svg|20px]] gekennzeichnet. Andere Fahrzeuge dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn Radfahrer nicht gefährdet werden. Das Halten auf dem Schutzstreifen muss immer durch Zeichen 283 [[Bild:Zeichen 283.svg|20px]] ausdrücklich verboten werden. Umstritten ist die Rechtsmeinung, dass sich eine Benutzungspflicht für Radfahrer aus dem [[Rechtsfahrgebot]] ergibt. Gerichtsurteile gestehen Radfahrern einen Seitenabstand bis zu 80&thinsp;cm vom Fahrbahnrand zu und bei parkenden Fahrzeugen mindestens 1&thinsp;m<ref>KG, VersR 1972, 1143; vorsichtiger OLG Karlsruhe, VersR 1979, 62</ref>.
 
 
Die Markierung von Schutzstreifen kommt innerorts in Frage, wenn eine Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage eines Sonderweges aber nicht möglich ist oder dem Radverkehr ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und Fahrbahnbreite, Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur dies grundsätzlich zuläßt. Außerorts und in Kreisverkehren werden Schutzstreifen nicht markiert. Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens kann in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radfahrer“ verdeutlicht werden.<ref>§ 39 Abs. 4 StVO</ref>
 
 
=== Nicht benutzungspflichtige Radwege ===
 
 
Eine Benutzungspflicht für einen Radweg ist eigentlich ein Verbot, mit dem [[Fahrrad]] die [[Fahrbahn]] in einer [[Straße]] zu befahren. Sie kann daher nur angeordnet sein, wenn der Radweg und die Fahrbahn zur selben Straße gehören (straßenbegleitender Radweg). Gelten an [[Kreuzung]]en unterschiedliche Vorfahrtsregelungen, ist das ein Hinweis darauf, daß Radweg und Fahrbahn nicht zur selben Straße gehören.
 
 
Zum 1.&nbsp;September 1997 wurde der Begriff „'''anderer Radweg'''“ in die StVO aufgenommen. „Andere Radwege“ sind fahrbahnbegleitend und baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt, aber nicht mit einem [[Verkehrszeichen]] beschildert. Sie sind daher für Niemanden benutzungspflichtig, aber ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten. Zur Verdeutlichung sollten sie mit einem Fahrrad[[piktogramm]] gekennzeichnet sein. Ausschließlich „andere Radwege“, die auf der rechten Seite der Straße liegen, dürfen befahren werden.
 
 
Da die Kennzeichnung von anderen Radwegen nicht eindeutig vorgeschrieben ist, und zwischen Ländern und Gemeinden unterschiedlich gehandhabt wird, besteht oft Unklarheit über die Berechtigung, den Weg mit dem Rad zu befahren<ref>[http://www.swr3.de/-/id=262716/183jhna/index.html SWR3/Trier: Verkehrsregel oder Abzocke?]</ref><ref>[http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Bad+Freienwalde/id/143582 Märkische Oderzeitung - Radweg längst liquidiert]</ref>. Andererseits wird die Benutzung der Fahrbahn anstelle eines den Anschein eines Radweges erweckenden Weges, aber eigentlich nicht benutzungspflichtigen Radweges von Kraftfahrern oft als Fehlverhalten interpretiert und mit Hupen, besonders nahem Überholen oder Ausbremsen kommentiert <ref>[http://www.berlin.de/polizei/verkehr/liste/archiv/28671/index.html Radwegbenutzungspflicht - Polizei Berlin über Probleme von Autofahrern mit nicht benutzungspflichtigen Radwegen]</ref><ref>[http://fahrradzukunft.de/fz-0602/0602-03.htm Radfahren neben Radwegen - ein Bericht von Dr. Horst Basler, der umfangreiche Zählungen zum Verhalten von Autofahrern gegenüber Radfahrern auf der Fahrbahn durchgeführt hat]</ref>.
 
 
=== Für den Radverkehr freigegebene Gehwege ===
 
[[Bild:Gehweg für Radverkehr frei.svg|thumb|100px|Kombination Von Zeichen 239 und Zusatzzeichen 1022-10]]
 
 
Für den Radverkehr freigegebene [[Gehweg]]e sind keine Radwege im Sinne der [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]], sondern bleiben [[Gehwege]].
 
 
Sind jedoch keine gesonderten Radwege vorhanden und hält es die lokale [[Straßenverkehrsbehörde]] aufgrund des geringen Fußgängerverkehrs auf dem [[Gehweg]] für verantwortbar, kann das Radfahren auf [[Gehwege]]n durch ein unterhalb eines Zeichens 239 (''[[Fußgänger]]'') angebrachtes Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ zugelassen werden.
 
 
Bei Benutzung so beschilderter Wege durch Radfahrer sind diese verpflichtet, besondere Rücksicht auf den Fußgängerverkehr zu nehmen, und dürfen nur mit [[Schrittgeschwindigkeit]] fahren. Gleiches gilt für [[Fußgängerzone]]n (Zeichen&nbsp;242), die für Fahrzeugverkehr freigegeben sind. Eine Benutzungspflicht für Radfahrer besteht nicht.
 
 
Oftmals wird diese Regelung getroffen, da eine Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn aufgrund der hohen Verkehrsstärke zu gefährlich bzw. unzumutbar erscheint und beengte Platzverhältnisse eine Anlage eines gesonderten Radfahrstreifens verhindern. Zudem besitzt der Gehweg in vielen Fällen keine ausreichende Breite, um Nutzungskonflikte zwischen Rad- und Fußverkehr zu vermeiden.
 
 
=== Führung des Radverkehrs an Knotenpunkten ===
 
[[Bild:Radwegführung Knotenpunkt.svg|thumb|Führungsmöglichkeiten des linksabbiegenden Radverkehrs]]
 
[[Bild:Auffangradweg.svg|thumb|Indirektes Linksabbiegen mit Hilfe des Auffangradweges (grau)]]
 
Da es an [[Knotenpunkt (Verkehr)|Knotenpunkten]] häufig zu Konfliktsituationen zwischen dem Rad- und Kraftfahrzeugverkehr kommt, ist einer sicheren Radverkehrsführung an Einmündungen und Kreuzungen verstärkt Bedeutung beizumessen. Insbesondere das Linksabbiegen wird im Sinne der Konfliktminimierung durch entsprechende bauliche Maßnahmen erleichtert.
 
 
Grundsätzlich ist zwischen einer ''direkten'' und ''indirekten'' Radverkehrsführung an Knotenpunkten zu unterscheiden. Im Fall der direkten Führung müssen sich die Radfahrer in die [[Abbiegefahrstreifen]] des Kraftfahrzeugverkehrs einordnen oder befahren eine [[Radfahrerschleuse]] bzw. einen eigenen Linksabbiegestreifen. Bei der indirekten Führung verläuft der Radfahrstreifen zunächst über die rechts einmündende Straße bis zu einer ''Aufstellfläche''. Von dort kann der Radfahrer die Straße (mit und ohne [[Radfahrerfurt]]) überqueren. Beide Möglichkeiten werden im Wesentlichen nur bei lichtsignalgeregelten Knotenpunkten angewendet, die direkte Führung kann jedoch auch ohne Lichtsignalschutz (geringe Kraftfahrzeugsstärke notwendig) angeordnet werden.
 
 
Im Fall einer Einmündung kann ein so genannter ''Auffangradweg'' das Linksabbiegen ermöglichen. Dazu wird der Radverkehr ca. 20 Meter vor der [[Haltlinie]] aufgefangen und auf den seitlichen Radweg geführt. Am Ende des Auffangradweges befindet sich ein Lichtsignal, dass den Weg über die Straße freigibt. Vorteil dieser Führung ist, dass sich die Radfahrer nicht auf dem Fahrstreifen bewegen müssen und damit nicht in Konflikt mit dem Kraftfahrzeugverkehr geraten.
 
 
== Situation in anderen Ländern ==
 
 
In [[Österreich]] und in [[Italien]] muss der Fahrradweg nur dann benutzt werden, wenn dessen Zustand (Glatteis, Schlaglöcher,…) eine gefahrlose Benutzung gewährleistet. Des Weiteren müssen Rennradfahrer beim Training den Fahrradweg nicht benutzen.
 
 
In den [[Niederlande]]n sowie in [[Belgien]] gibt es eine sehr strikt praktizierte Benutzungspflicht für Fahrradwege und ein noch dichteres Radwegenetz als in Deutschland. In beiden Ländern müssen auch Mofas die Fahrradwege mit benutzen. Radfahrstreifen in Belgien sind teilweise nur durch gestrichelte Linien rechts und links des Radfahrstreifens gekennzeichnet. Hier besteht auch ohne ein blaues Radwegeschild eine Benutzungspflicht.
 
 
In [[Frankreich]] sind „pistes cyclables“ (französisch für „Radwege“) nur in einigen Regionen anzutreffen. Die Benutzungspflicht hängt von der Art der Beschilderung ab. Radwege, die mit dem aus Deutschland bekannten runden blauen Schild mit Fahrradsymbol gekennzeichnet sind, müssen genutzt werden. Ein viereckiges blaues Schild weist auf Radwege ohne Benutzungspflicht hin. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es eine Kennzeichnung für endende Radwege, das jeweilige Radwegeschild zeigt dann einen roten Strich von links unten nach rechts oben. Radfahrer auf französischen Radwegen haben meist an Kreuzungen/Einmündungen Nachrang, d. h. sehr häufig sind für den Radweg Verkehrszeichen aufgestellt die explizit die Vorfahrt nehmen.
 
 
Im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] und den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] ist die Benutzung von Fahrradwegen und Fahrradspuren freiwillig. Im Vereinigten Königreich wurde kürzlich im letzten Moment eine geplante Empfehlung im Highway Code abgewendet,<ref>[http://www.direct.gov.uk/en/TravelAndTransport/Highwaycode/DG_069837 The Highway Code, 59-82: Rules for cyclists]</ref> dass Radwege benutzt werden sollen.
 
 
==Unterschiedliche Positionen zum Radweg==
 
=== Gründe für die Anlage von Radwegen ===
 
[[Bild:Bochum Erzbahn 060618 35.jpg|thumb|[[Erzbahn (Bochum)|Erzbahnradweg]] in [[Bochum]]]]
 
Radwege werden aus Sicht der verantwortlichen Verkehrspolitik aus drei Hauptgründen angelegt:
 
 
* Zur Erhöhung der Sicherheit von Radfahrern vor [[Fußgänger]]n und [[Kraftfahrzeug]]en
 
* Zur Förderung von Naherholung, Radverkehr und Tourismus ([[Radfernweg]], [[Fahrradwege auf stillgelegten Bahntrassen]])
 
* Zur Verbesserung des Verkehrsflusses für Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn sowie umgekehrt des Verkehrsflusses auf dem Radweg (sichere Vorbeifahrt an wartenden Kraftfahrzeugen)
 
 
Daneben wird mit weiteren positiven Eigenschaften für Radwege geworben.<ref>[http://radwege.udoline.de/versprechen.html Versprechen von Radwegen] führt Beispiele von Begründungen auf, welche man im Web in vielen Berichten über Neubauten findet.</ref>
 
 
=== Kritik wegen stark erhöhter Unfallgefahr ===
 
 
[[Bild:Rw-risiko.png|thumb|Relatives Unfallrisiko auf Radwegen an Kreuzungen]]
 
Zahlreiche internationale statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen weisen nach, dass die Unfallzahlen auf Radwegen deutlich höher sind als auf gemeinsam von allen Fahrzeugen genutzten Fahrbahnen<ref>R. Schnüll, J. Lange, I. Fabian, M. Kölle, F. Schütte, D. Alrutz, H.W. Fechtel, J. Stellmacher-Hein, T. Brückner, H. Meyhöfer: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt 8952, 1992</ref><ref>W. Angenendt, J. Bader, T. Butz, B. Cieslik , W. Draeger, H. Friese, D. Klöckner, M. Lenssen, M. Wilken: Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen, Bericht V9 der Bundesanstalt für Straßenwesen, 1993</ref><ref>Bundesminister für Verkehr (Hg.): Forschung Stadtverkehr, Zusammenfassende Auswertung von Forschungsergebnissen zum Radverkehr in der Stadt, Heft A7, 1991</ref><ref>Ole Bach, Ole Rosbach, Else Jørgensen: Cyclestier i byer - den sikkerhedsmæssige effekt, Hg. Vejdirektoratet, Næstved/Dänemark, 1985, auch zu finden in: ADFC Hessen (Hg.): Fahrrad Stadt Verkehr, II. Tagungsband, S. 53-55, Darmstadt 1988</ref><ref>[http://bernd.sluka.de/Radfahren/Radwege.html Zusammenfassung zur Sicherheit auf Radwegen]</ref><ref>[http://dip.bundestag.de/btd/16/053/1605317.pdf Drucksache 16/5317 des Deutschen Bundestages, Seite 83/84 (Im PDF: Seite 92/93), Antwort vom 09.05.2007 der Parlametarischen Staatssekretärs Achim Großmann auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter]</ref>. Auf Radwegen, die räumlich von der Fahrbahn getrennt sind, gibt es häufiger Unfälle in Verbindung mit abbiegenden und kreuzenden Fahrzeugen sowie mehr Alleinunfälle und Kollisionen zwischen Fußgängern und Radfahrern. Die Unfallschwere ist dabei nicht geringer als bei Unfällen auf Fahrbahnen.
 
 
Das Sicherheitsrisiko bzw. gehäufte Auftreten von Unfällen auf bzw. im Zusammenhang mit der Nutzung von Radwegen wird auf verschiedene Ursachen zurückgeführt, insbesondere:
 
 
* Radfahrer werden auf Radwegen oft nicht wahrgenommen – sie fahren außerhalb der auf die Fahrbahn konzentrierten Wahrnehmung der Fahrzeugführer – und so von Abbiegern oder Einbiegern übersehen. Gleiches gilt für aus Grundstücken einfahrende Fahrzeuge.
 
* Radfahrer auf Radwegen fahren außerhalb der von der StVO vorgegebenen Anordnung von Fahrzeugen nach Fahrtrichtungen. Mit Radwegen liegt die Geradeausspur rechts von der Rechtsabbiegespur.
 
* Die beiden ersten Argumente gelten in verstärktem Maß für linksseitige Radwege. Dies erweist sich insbesondere an Kreuzungen als gefährlich, weil dort andere Verkehrsteilnehmer überrascht werden, unabhängig davon, ob die linksseitige Benutzung erlaubt ist.
 
* Vorgeschriebene Sicherheitsabstände – zu parkenden Fahrzeugen, zu Fußgängern, beim Überholen, zu Hindernissen, an Einmündungen (um den Überblick zu wahren), etc. – sind auf Radwegen oft nicht einzuhalten.
 
* Radwege sind sehr oft in schlechterer Qualität und ohne Einhaltung elementarer Baustandards (wie z.&nbsp;B. Kurvenradien, Hindernisfreiheit, Oberflächengüte) angelegt und werden häufig nicht oder mangelhaft unterhalten (gekehrt, geräumt, Schadstellen fachgerecht ausgebessert). Oft werden sie von landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt und dabei verschmutzt. Dadurch steigt die Gefahr von Stürzen (Alleinunfälle).
 
* Fußgänger nehmen oft die Radwege nicht wahr oder ignorieren sie, u.&nbsp;a. weil die Abgrenzungen zum Bürgersteig häufig schwer zu erkennen sind.
 
[[Bild:PfostenRV.JPG|thumb|Unkoordinierte [[Stadtplanung|Planung]], Fußwegabgrenzung vs. Radwegführung über abzweigende Straße 1998]]
 
* Bei der Benutzung von Radwegen sind gefährliche Fahrvorgänge häufiger erforderlich, wie z.&nbsp;B. Wechsel von oder zur Haupt[[fahrbahn]] am Beginn bzw. Ende eines Radwegs oder Folgen seltsamer Verkehrsführungen an Kreuzungen. Dem liegen oft genug unkoordinierte Planungen bzw. Ausführungen durch verschiedene Zuständigkeitsbereiche von Planungs- und Straßenbaubehörden zugrunde.
 
* Nicht benutzungspflichtige Radwege führen bei Kraftfahrern häufig zu Missverständnissen. Oft wird davon ausgegangen, dass der Radfahrer unberechtigt die Fahrbahn befährt. Dies führt in einigen Fällen zu gefährdenden Überholmanövern.
 
Äußerst gefährlich ist es, wenn der Radweg wegen eines Zwangspunkts nur kurz unterbrochen wird und somit mindestens drei Gefahrenpunkte in unmittelbarer räumlicher Nähe liegen (Ende des Radwegs, Zwangspunkt, Beginn des Radwegs). Aber auch der ausschließliche Bau eines Radwegs außerhalb der geschlossenen [[Ortschaft]]en schafft durch das Zusammentreffen der Ortsgrenze mit dem Wechsel vom oder zum Radweg eine unnötige Gefahrenquelle (Wiedereingliederung des Fahrradverkehrs in den fließenden [[Verkehr]] auf der [[Fahrbahn]]). Dies gilt insbesondere für linksseitige Radwege. Derartige Unterbrechungen von Radwegen werden häufig an folgenden Stellen gebaut (in Klammern: Gründe für derartige Planungen):
 
** Unterbrechung des Radwegs an einem [[Bahnübergang]] (hohe Kosten und hoher Verwaltungsaufwand)
 
** Unterbrechung des Radwegs an einer Über- und [[Unterführung]] (hohe Kosten)
 
** Unterbrechung des Radwegs an einem [[Kreisverkehr]]splatz (Radweg ist dort nicht zulässig bzw. nur aufwendig zu integrieren)
 
** Unterbrechung des Radwegs an einer [[Gradiente|Steigungsstrecke]] (hohe Kosten)
 
** Unterbrechung des Radwegs für die Länge einer [[Ortsdurchfahrt]] (hohe Baukosten)
 
*Oft ist die Beschilderung an Kreuzungen mit Radwegen falsch oder nicht eindeutig:
 
**Eine Beschilderung ''[[Vorfahrt]] gewähren'' ({{§|41|stvo|juris}} Abs.&nbsp;2 Z.205 [[StVO]]) steht erst nach dem kreuzenden zu einer Vorfahrtsstraße gehörenden Radweg.
 
**Am Radweg wird ein Zeichen ''[[Vorfahrt]] gewähren'' angebracht, obwohl er zu einer Vorfahrtsstraße gehört und [[parallel]] zu deren [[Fahrbahn]] verläuft.
 
 
Generell gilt jedoch, dass viele dieser Zustände ''formal legal'' sind (z.&nbsp;B. erkennbare Pfosten ''auf'' dem Radweg zur Verhinderung durch Nutzung des Radweges mit KFZ) und damit auch nach Maßgabe der überwiegenden Rechtsprechung vom Radfahrer erwartet wird, dass er nach §&nbsp;1 StVO so fährt, dass er diese Gefahren erkennt (vgl. OLG Hamm v. 14. Mai 1996 - 9 U 218/95 in [[Versicherungsrecht (Zeitschrift)|VersR]] 1997, 892; [[Monatsschrift für Deutsches Recht|MDR]] 2002, 643, v. 22. März 2001 – 1 U 144/99 – MDR 2001, 1052f u.v. 27. November 2003 - 1 U 53/02, zul. LG Rostock v. 25. August 2005 – 4 O 139/04).
 
 
=== Nachteile für Fußgänger ===
 
 
[[Bild:Moegeldorf sidewalk 1 f s.jpg|thumb|right|„Fußgängerkonfliktträchtige“ Radwegeführung, [[Nürnberg]], [[Mögeldorf]]]]
 
[[Bild:RadwegGera.JPG|thumb|right|Beengte Rad- und Fußwegsituation, Jakobsring [[Naumburg (Saale)]]]]
 
Meistens wird der Radverkehr bei der Anlage von Rad- oder gemeinsamen Fuß- und Radwegen auf Flächen verlegt, die ehemals als [[Gehweg]]e ausschließlich den Fußgängern zur Verfügung standen. Neue Konflikte mit dem [[Fußverkehr]] werden geschaffen, ohne die Konflikte mit dem motorisierten Verkehr, die sich auf die Kreuzungspunkte konzentrieren, wesentlich zu verringern. Insgesamt sind die Geschwindigkeitsunterschiede zwischen beiden Verkehrsarten sehr hoch. Dementsprechend hoch ist hier das Konfliktpotential. Eine ungezwungene Bewegung auf Fußwegen ist oft nicht mehr möglich.
 
 
Gerade für ältere oder sehbehinderte Menschen sind die fast lautlos von hinten und vorne herannahenden Fahrräder ein Gefahrenpotenzial. Für Blinde sind die häufig nur durch Markierung angelegten Radwege mit dem Taststock nicht erkennbar, so dass diese als nicht barrierefrei gelten müssen. Der ehemals als Schutzraum für Fußgänger gedachte Gehweg wird zunehmend zum Gefahrenraum. Hierbei muss aber auch berücksichtigt werden, dass teilweise bei den Radwegplanern ein erheblicher Kenntnismangel über die richtige Anlage von Radwegen vorliegt, wie das Beispiel aus Mögeldorf zeigt.
 
 
In einem gemeinsamen Positionspapier des [[ADFC]] e.V. Landesverband Thüringen und Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. wird dann auch festgestellt: ''„Beide Verbände sehen in der grundsätzlichen Trennung von Rad- und Fußgängerverkehr die einzig relevante Problemlösung. Dabei sind alle verkehrsplanerischen Möglichkeiten zu nutzen. Die Umsetzung dieser Forderung liegt letztlich nicht nur im Sicherheitsinteresse der Radfahrer und Fußgänger, sondern im Interesse aller Verkehrsteilnehmer.“''
 
 
Aus der Sicht von Fußgängern wäre wünschenswert, den Radverkehr wieder auf die Fahrbahn zu verlagern. Gerade auch aus den Anforderungen, die sich aus dem [[Barrierefreiheit|Behindertengleichstellungsgesetz]] ergeben, müssten Bordsteinradwege und Formen der gemeinsamen Führung überprüft werden.
 
 
=== Petition gegen die Radwegbenutzungspflicht ===
 
 
Die „Initiative Cycleride“ <ref>[http://www.cycleride.de/ Initiative Cycleride]</ref> hat beim Bundestag eine [[Petition]] zur Abschaffung der Radwegbenutzungspflicht eingereicht <ref>[http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=395 Petition gegen die Radwegbenutzungspflicht]</ref>. Die öffentliche Petition wurde vom 16.&nbsp;März 2007 bis 27.&nbsp;April 2007 von 16.976&nbsp;Personen im Internet mitgezeichnet.
 
 
== Einzelnachweise ==
 
<references />
 
 
== Siehe auch ==
 
 
*[[Fahrradstraße]]
 
 
'''Radwege und Radfernwege'''
 
*[[:Kategorie:Radweg]]
 
*[[Radfernweg]]
 
*[[Fahrradtour]]
 
*[[Fahrradwege auf stillgelegten Bahntrassen]]
 
*[[Radwanderkarte]]
 
 
== Weblinks ==
 
*[http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/ Nationaler Radverkehrsplan]
 
*[http://verkehrsportal.de/stvo/stvo_45.php §&nbsp;45 StVO]
 
*[http://www.critical-mass-hamburg.de/Urteile.htm Urteile zur Radwegbenutzungspflicht und zur Schadensregulierung bei Unfällen auf Radwegen (kommentierte Sammlung)]
 
*Peter de Leuw : [http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html Urteile zum Fahrrad- und Fußgängerverkehr], kommentierte Sammlung
 
*[http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_2.txt Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung]
 
*[http://itc3.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=395 Bundestagspetition zur Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht]
 
 
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Aktuelle Version vom 4. März 2016, 19:32 Uhr

Todesstreifen in Kassel

Schutzstreifen in Kassel, der direkt neben parkenden Autos geführt wird. Radfahrer werden so durch unachtsam geöffnete Autotüren gefährdet, wenn sie innerhalb des Streifens fahren.

Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 (Leitlinie) auf der Fahrbahn markiert werden. Sie sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht mit Zeichen 237 Zeichen 237 gekennzeichnet. Andere Fahrzeuge dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn Radfahrer nicht gefährdet werden.

Seit der Neufassung der StVO vom 01.09.2009 ist die Anordnung des Zeichens 283 Zeichen 283 nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr ist das Park(!)verbot auf dem Schutzstreifen in der StVO pauschal geregelt (siehe Zeichen 340 StVO, Ge- oder Verbot, Nr. 3 "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken"). Es bedarf also keiner weiteren Beschilderung. Ein Halteverbot lässt sich aus dieser Regelung jedoch nicht mehr unmittelbar ableiten.
Umstritten ist die Rechtsmeinung, dass sich eine Benutzungspflicht für Radfahrer aus dem Rechtsfahrgebot ergibt. Gerichtsurteile gestehen Radfahrern einen Seitenabstand bis zu 80 cm vom Fahrbahnrand zu und bei parkenden Fahrzeugen mindestens 1 m[1].

Die Markierung von Schutzstreifen kommt innerorts in Frage, wenn eine Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage eines Sonderweges aber nicht möglich ist oder dem Radverkehr ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und Fahrbahnbreite, Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur dies grundsätzlich zulässt. Außerorts und in Kreisverkehren werden Schutzstreifen nicht markiert. Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens kann in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radfahrer“ Sinnbild Radfahrer verdeutlicht werden.[2]

Siehe auch[]

Weblinks[]

Einzelnachweise[]

  1. KG, VersR 1972, 1143; vorsichtiger OLG Karlsruhe, VersR 1979, 62
  2. § 39 Abs. 4 StVO


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