Fahrrad-Wiki
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Geschwindigkeitsbegrenzungen sind gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Einschränkung der Fahrgeschwindigkeit von Fahrzeugen. Sie können allgemein sein, örtlich oder zeitlich beschränkt oder bestimmte Fahrzeugarten betreffen.

Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge[]

Verringerung der Geschwindigkeit des KfZ-Verkehrs

  • reduziert den Verkehrslärm
  • erhöht die Sicherheit des Radverkehrs

Vor dem Bau von neuen Radwegen ist zu prüfen, ob der erhoffte Sicherheitsgewinn nicht auch durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung des motorisierten Verkehrs erreicht werden kann.

Geschwindigkeitsbegrenzung für den Radverkehr[]

Fahrräder sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nach § 3 Abs. 3 StVO nicht betroffen. Diese Regelungen gelten nur für Kraftfahrzeuge. Somit dürfen Fahrradfahrer innerorts grundsätzlich so schnell fahren, wie sie es können oder schaffen. Sie müssen allerdings – wie jeder andere Fahrzeugführer auch – ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen und die Geschwindigkeit der Verkehrssituation, der Witterung und den Sichtverhältnissen anpassen. Auch einschlägige Urteile setzen der Geschwindigkeit von Fahrrädern innerorts Grenzen. So muss beispielsweise niemand damit rechnen, dass ein Fahrrad mit Geschwindigkeiten fährt, die sonst nur von Kraftfahrzeugen erreicht werden. Fahrräder dürfen nur so schnell fahren, wie es allgemein von ihnen erwartet wird (BGH, AZ VI ZR 73/90 und OLG Karlsruhe, AZ VRS 78, 329).

Für alle Fahrzeuge, d.h. auch für Fahrräder, gelten nach § 41 Abs. 2 Punkt 7 (Streckenverbote) der StVO die per Schild (Z. 274) angeordneten Geschwindigkeiten. Ein Fahrradfahrer darf in einer Tempo-30-Zone also auch nicht schneller als 30 km/h fahren. In einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, dürfen auch Fahrräder nicht wesentlich schneller fahren. Dabei ist unerheblich, dass für ein Fahrrad kein Tacho zur Geschwindigkeitskontrolle vorgeschrieben ist. Der Gesetzgeber geht einerseits davon aus, dass Fahrradfahrer keine höheren Geschwindigkeiten erreichen, erwartet aber andererseits von ihnen, dass sie auch ohne Tacho ihre Geschwindigkeit anpassen.

Auf Fahrradwegen müssen Radfahrer mit angepasster Geschwindigkeit fahren, d.h. sie müssen ihre Geschwindigkeit der Breite des Weges und der Oberflächenbeschaffenheit anpassen. Berücksichtigen müssen sie auch Hindernisse, Falschfahrer (Geisterradler) und Fußgänger auf dem Radweg. Bei Zweirichtungsradwegen muss die Geschwindigkeit so angepasst werden, dass eine gefahrlose Begegnung mit dem Gegenverkehr möglich ist. Ein schneller Fahrradfahrer, der auf der Fahrbahn mit dem Verkehr mitfahren könnte, wird auf dem Radweg somit regelrecht ausgebremst.

Radfahrer, die auf Gehwegen fahren, müssen immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies wird durch eine ganze Reihe einschlägiger OLG-Urteile bestätigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Befahren des Gehwegs per Zeichen Fußgänger (Z. 239) und Zusatzzeichen Radfahrer frei (Zz. 1022-0) freigegeben ist, oder ob der Fahrradfahrer verbotenerweise auf dem Gehweg fährt.

Weblinks[]

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