In der Schweiz werden die Beleuchtungsvorschriften liberal gehandhabt.
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt (Art. 41 SVG)
1 Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Art. 216 Beleuchtung
1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.
2 Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
3 Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10.
4 Richtungsblinker sind zulässig, siehe Art. 216. Es gilt ebenso Anh. 10 für die Farbe.
Stand 1. Juli 2007
Siehe auch[]
- Beleuchtung (Technik)
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