Zum 1.06.2017 wurde der § 67 StVZO, welcher die Beleuchtung der Fahrräder beschreibt umfassend überarbeitet. Außerdem wurde mit §67a StVZO eine eigene Regelung für Anhänger getroffen.
Wie bisher müssen alle "Lichttechnischen Einrichtungen" (LTE) bauartgenehmigt sein. Einschlägig war bisher nur §22a StVZO, neuerdings sind auch einige EU-Verordnungen relevant. Im Anhang zu §22a StVZO erlässt das KBA die so genannten "Technischen Anforderungen"(TA). Wenn ein Fahrzeugteil die entsprech-ende TA erfüllt, erteilt das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) nach einer Prüfung die Bauartgenehmigung samt Zulassungszeichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann von den Technischen Anforderungen abweichen, wenn die Verkehrssicherheit es zulässt und die technische Entwicklung es erfordert[1]. Daher gab es einige der Neuerungen schon vorher - durch das Zulassungszeichen zur Verwendung freigegeben - zu kaufen. Dazu zählen unter anderem:
- Speichenhülsen
- Standlicht
- Schlusslicht mit Bremslichtfunktion
- Kombinationen aus Rücklicht und Reflektor
Momentan gültig für LTE an Fahrrädern und deren Anhängern sind - als Anhang an §22a StVZO - die TA 1 (Verfahren ), 2 (Allgemeine Anforderungen), 3 (Begriffe und Meßregeln), 4 (Bautechnische Anforderungen), 6 (Lampen), 14a (Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)[Wird zur Anwendung von 14c benötigt],14b (Schlußleuchten für Fahrräder und ihre Anhänger), 14c (Begrenzungsleuchten), 18 (Rückstrahler), 18a (Retroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern), 23 (Scheinwerfer für Fahrräder) und 24 (Fahrradlichtmaschinen)[2], sowie die Regelungen der ECE, R48 (Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtungen Kfz), R50 (Begrenzungs-, Schluss- und Blemsleuchten, sowie "Blinker" und Kennzeichenbeleuchtung für KRad), R60 (Bedienteile und Anzeigen KRad), R74 (Anbau von LTE an Mopeds), R87 (Tagfahrlicht).[3]
Die seit 1998 diskutierte Fahrradausrüstverordnung (FAusrüstV) mit Änderungen einiger dieser Vorschriften wurde 2006 vom Bundesrat abgelehnt, ist nie in Kraft getreten[4]
Vorschriften[]
- Die Verwendung von Dynamo und/oder Batterien/Akkus ist wahlfrei. Werden Lichtmaschinen verwendet, so müssen diese bauartgenehmigt sein. Es dürfen nur die nach Bauart vorgesehenen Leuchtmittel, also z.B. keine LED-Replacements, verwendet werden. Wird ein Dynamo als Stromquelle verwendet, so dürfen Scheinwerfer und Schlusleuchte(n) nur gemeinsam schaltbar sein.
- Scheinwerfer und Leuchten dürfen abnehmbar sein. An allen Fahrrädern. Rückstrahler müssen immer angebracht sein.
- Alle LTE außer Fahrtrichtungsanzeiger dürfen kombiniert/ zusammengebaut werden.
- Es wird unterschieden nach der Breite der Fahrräder und danach, ob es sich um ein oder mehrspurige Fahrräder handelt.Vorgeschrieben sind nach § 67 StVZO:
- breiter als 180cm:
- Die Beleuchtung wie bei einem PKW, entsprechend ECE R48 angebracht werden.
- schmaler als 180cm, breiter als 1m:
- alle LTE paarweise anbringen, nicht mehr als 20cm Abstand zum breitesten Umriss;
- vorn: Rückstrahler und mindestens ein Paar Scheinwerfer;
- hinten: Rückstrahler und zwei Schlussleuchten;
- "normale Fahrräder", schmaler als 1m:
- ein oder zwei nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Abblendlicht;
- Die Scheinwerfer dürfen zusätzlich ein Tagfahrlicht wie bei Kfz, und ein Fernlicht enthalten. Die Lichtverteilung des TFL muss R87 entsprechen. Der Schalter muss mit einem Symbol nach R60 gekennzeichnet sein und sich gut erreichbar am Lenker befinden
- mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler;
- mindestens eine Schlussleuchte für rotes Licht;
- mindestens ein mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler;
- die kleinen Rückstrahler (meist am Schutzblech) sind nicht mehr Pflicht, sie scheinen auch nicht mehr zulässig zu sein, da es für Fahrräder keine Altbestandsregelung gibt, so wie für die Anhänger
- Schlussleuchten dürfen mit einer Bremslichtfunktion nach R50 ausgestattet werden.
- nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen,
- Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit
- ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
- Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
- mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
- Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der drei vorgenannten Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
- Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
- Blinker:
- "normales" Fahrrad: unzulässig
- einspuriges Fahrrad, Aufbau verdeckt Handzeichen: zulässig
- mehrspuriges Fahrrad: immer zulässig
Diese Novelierung bietet große neue Freiheiten für die Fahrradbeleuchtung, enthält aber auch ein paar ungereimtheiten. So sind die kleinen Zusatzreflektoren am Fahrrad ersatzlos gestrichen worden, wohingegen sie bei den Anhängern noch auf freiwilliger Basis erlaubt sind. Obwohl es weiße Speichenrückstrahler mit Zulassung gibt, fordert die StVZO immer noch gelbe. Spechen, Speichenhülsen, Felgen und Mäntel dürfen weiß reflektieren, wohingegen, die zusätzlichen Rückstrahler gelb sein müssen.
Immerhin kann man lange Fahrräder Verkehrssicher beleuchten. An Anhängern sind gelbe Rückstrahler nur als Speichenreflektor zulässig. Die Lücke zwischen den Rädern eines langen Anhängers bleibt ungekennzeichnet.
Ein großer Schritt in die richtige Richtung, aber angekommen ist die Politik noch nicht auf dem Radweg.
Alle LTE für die keine ECE Regelung gilt müssen das deutsche Prüfzeichen tragen. Diese Zulassung wird vom KBA vergeben und besteht aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer. LTE deren Anforderungen in einer ECE-Regelung festgelegt sind Tragen als Prüfzeichen einen Kreis, darin ein großes E und eine Zahl von 1-62, und außerhalb des Kreises eine vierstellige Zulassungsnummer.
Bei einer Kontrolle dürfen Polizisten Leuchten ohne Prüfzeichen nicht tolerieren, denn es wäre ein Ermessensfehler, deshalb sehen sie oft nicht genau hin, wenn etwas leuchtet.
Siehe auch[]
- Beleuchtung (Technik)
Weblinks[]
- StVZO §22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (im Verkehrsportal)
- StVZO §67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern (im Verkehrsportal)
Einzelnachweise[]
| Dieser Artikel basiert auf dem Artikel „Fahrradbeleuchtung“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 22. Februar 2009 (Permanentlink) und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Die Versionshistorie mit genauer Angabe der Autoren der Wikipedia ist außerdem im Fahrrad-Wiki im Artikel Beleuchtung verfügbar: Permanentlink der Version vom 22. Februar 2009. |